Bauen und WohnenFachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) gilt seit 1. Mai 2014. Sie soll die Energieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Im Folgenden finden sich wesentliche Änderungen, die mit der EnEV 2014 einhergingen und bis heute gelten.

Seit 2014:

  • Einführung von Energieeffizienzklassen sowie die obligatorische Angabe der Energieeffizienzklasse in Immobilienanzeigen.
  • Verpflichtung Dämmung von Rohren und Armaturen sowie Einbau von Temperatur-Reglern.
  • Einführung des sogenannten Modellgebäudeverfahrens bei der Berechnung der Energieeffizienz.

Seit 2015:

  • Austauschpflicht für alte Heizkessel.

Seit 2016:

  • Verschärfung beim erlaubten Primärenergiebedarf und der Wärmedämmung von Neubauten.
  • Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke.

Einführung der EnEV 2019

Neben der Einführung des sogenannten Niedrigstenergiegebäude-Standards für Neubauvorhaben aus öffentlicher Hand geht es mit der neuen EnEV 2019 vor allem auch darum, die vorhandenen Berechnungsschritte zu vereinfachen.

Was änderte sich mit der EnEV 2014 für den Bereich Neubau?

Im Neubau haben sich die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden durch die Energiesparverordnung 2014 beträchtlich verschärft. In jedem Fall betroffen sind Bauvorhaben, für die der Bauantrag ab dem 1. Januar 2016 eingereicht bzw. die Bauanzeige ab 1. Januar 2016 erstattet wurden. Bei früher eingereichten Bauvorhaben kann der Bauherr entscheiden, ob die strengeren Vorschriften der EnEV 2014 oder die vorher geltenden Regelungen zur Anwendung kommen sollen.

Konkret gilt:

  • Der maximal zulässige Primärenergiebedarf - also die Aufwendungen für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Lüftung - sinkt um 25 Prozent im Vergleich zur früheren Fassung.
  • Die Wärmedämmung der Außenfassade muss eine Verbesserung von 20 Prozent erreichen.
  • Veränderung zur Berechnung des Primärenergiebedarfs, dass sogenannte Modellgebäudeverfahren: dieses orientiert sich an einem fiktiven Referenzhaus mit etwa denselben Baumaßen wie das konkrete Bauvorhaben.

Neue EU-GEBÄUDE-Richtlinie 2018 setzt Energie-Standards bis 2030

Seit dem 9. Juli 2018 gelten die neuen europäischen Vorgaben. Der Beitrag gibt eine Übersicht der Richtlinien-Novelle. Fachleute kennen sie unter der englischen Abkürzung „EPBD“ – Energy Performance of Buildings Directive. Wir erkennen darin die Tendenzen zur Energieeffizienz, Energieeinsparung und Einsatz von erneuerbaren Energien in Gebäuden.

Heizungsabgase lassen sich durch Ländergrenzen nicht aufhalten. Deshalb befasst sich die Europäische Gemeinschaft bereits seit Anfang der 90-er Jahre mit der Energieeinsparung in Gebäuden. Am 19. Juni 2018 verkündete das Amtsblatt der Europäischen Union die neueste EU-Gebäuderichtlinie, die die Mitgliedsstaaten innerhalb von 20 Monaten umsetzen werden. Deutschland hat sie bisher jeweils über das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) umgesetzt. Seit 2002 regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) hierzulande die energetischen Anforderungen im Neubau und Bestand samt ihrer Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Wassererwärmen, Klimatisieren und Beleuchten. Seit 2009 kamen auch die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) hinzu. Nun bereitet der Bund das GebäudeEnergieGesetz (GEG) vor, das EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen soll.

Änderungen durch Einführung der EnEV 2019

Aktueller EnEV-Standard wird Niedrigstenergiegebäude-Standard

Neben der Einführung des sogenannten Niedrigstenergiegebäude-Standards für Neubauvorhaben aus öffentlicher Hand geht es mit der neuen EnEV 2019 vor allem auch darum, die vorhandenen Berechnungsschritte zu vereinfachen.

Was änderte sich mit der EnEV 2014 für den Bereich Neubau?

Im Neubau haben sich die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden durch die Energiesparverordnung 2014 beträchtlich verschärft. In jedem Fall betroffen sind Bauvorhaben, für die der Bauantrag ab dem 1. Januar 2016 eingereicht bzw. die Bauanzeige ab 1. Januar 2016 erstattet wurden. Bei früher eingereichten Bauvorhaben kann der Bauherr entscheiden, ob die strengeren Vorschriften der EnEV 2014 oder die vorher geltenden Regelungen zur Anwendung kommen sollen.

Konkret gilt:

  • Der maximal zulässige Primärenergiebedarf - also die Aufwendungen für Heizung, Kühlung, Warmwasserbereitung und Lüftung - sinkt um 25 Prozent im Vergleich zur früheren Fassung.
  • Die Wärmedämmung der Außenfassade muss eine Verbesserung von 20 Prozent erreichen.
  • Veränderung zur Berechnung des Primärenergiebedarfs, dass sogenannte Modellgebäudeverfahren: dieses orientiert sich an einem fiktiven Referenzhaus mit etwa denselben Baumaßen wie das konkrete Bauvorhaben.

Anforderungen der ENEV an bestehende Gebäude - Das fordert die Energieeinsparverordnung

Altbauten haben ein hohes Energieeinsparpotenzial. Aus diesem Grund enthält die Energieeinsparverordnung einerseits Nachrüstverpflichtungen und andererseits Mindestanforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden.

Nachrüstverpflichtungen bei bestehenden Gebäuden

Eigentümer von Gebäuden und von Nichtwohngebäuden, deren Räume jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum, ab dem 1. Januar 2016 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder das Dach bzw. die oberste Geschossdecke bereits die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt.

Weitere Informationen zur Energieeinsparverordnung finden Sie hier. https://enev-online.de/

Einführung des GEG 2020

Ab dem 1.11.2020 vereinigt das “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme und Kälteerzeugung in Gebäude” (Gebäudeenergiegesetz - GEG)

  • das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2012)
  • das Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und
  • das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG 2011).

Folgende EU-Vorgaben setzt das GEG in Deutschland um

  • Neufassung der Richtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden 2010 & Änderung 2018 (EPBD),
  • Änderungs-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2018,
  • Neufassung der EU-Richtlinie Erneuerbare Energien von 2018.

Weitere Informationen zum GEG finden Sie unter https://geg-info.de oder hier

 

Brandschutz

Allgemeines zum Brandschutz

Mit Dämmstoffen wird oft ein hohes Brandrisiko verbunden, weil die meisten Dämmstoffe brennbar sind.

Die definierten Schutzziele des baulichen Brandschutzes sind in Reihenfolge der Prioritäten:

  • Personenschutz vor Sachschutz
  • Vorbeugung der Entstehung
  • Verhinderung der Ausbreitung
  • Durchführung wirksamer Löscharbeiten.

Die Brandentwicklung und die Ausbreitung eines Feuers in einem Raum wird durch das Brandverhalten der dem Feuer zugänglichen Materialien, das heißt hauptsächlich von der Einrichtung (Möbel, Vorhänge, Teppich) und der Oberfläche der Bauteile beeinflusst und erst in zweiter Linie von den weiteren Materialien der Konstruktion. Des Weiteren ist zu beachten, dass die meisten Brandtoten Rauchtote sind, die durch die Einwirkung von Rauch und toxischen Gasen besonders aus Kunststoffen erstickt und vergiftet wurden. Da der Personenschutz im Brandfalle die höchste Priorität hat, gilt es daher, Kunststoffe zu minimieren, besser zu vermeiden.

Baustoffklassen

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – M-HFHHolzR (https://www.is-argebau.de/Dokumente/4234256.pdf)

Baustoffklassen: Brandverhalten von Baustoffen

Baustoffe (Plattenwerkstoffe, Folien, Pappen, Dämmstoffe und Beschichtungen gelten auch als Baustoff) werden bezüglich ihres Brandverhaltens in so genannte Baustoffklassen eingeteilt. Dafür gibt es aktuell zwei parallel geltende Normen. Ältere Baustoffe klassifiziert man oft meist nach der deutschen Brandschutznorm DIN 4102. Für neu zugelassene Baustoffe ist dagegen die europäisch harmonisierte Norm DIN EN 13501 zwingend anzuwenden.

Beim Bau von Gebäuden dürfen natürlich keine leicht entflammbaren Materialien eingesetzt werden wie zum Beispiel Papier und Stroh in loser Form oder sehr dünnes Holz beziehungsweise Holzwerkstoffplatten mit einer Dicke von weniger als 2 mm. Andererseits geht der bauliche Brandschutz nicht so weit, dass er ausschließlich die Verwendung von nicht brennbaren Baustoffen vorschreiben würde. Stattdessen dürfen in A vielen Fällen auch „schwer entflammbare“ oder sogar „normal entflammbare“ Materialien zum Einsatz kommen.

Sowohl die deutsche DIN 4102 als auch die europäische DIN EN 13501 definieren Baustoffklassen, mit denen sich das Brandverhalten von Baustoffen beschreiben lässt. Zugleich legen sie aber auch beide fest, wie lange Bauteile aus verschiedenen Baustoffen einem Feuer standhalten müssen. Letzteres geschieht durch die Definition von Feuerwiderstandsklassen.

Baustoffklassen nach DIN 4102

Die alte DIN 4102 ist noch vergleichsweise übersichtlich und unterscheidet fünf verschiedene Baustoffklassen.

Die Baustoffklasse A1: steht für nicht brennbare Baustoffe, die keine brennbaren Bestandteile beinhalten

Die Baustoffklasse A2: gehören Materialien, die selbst nicht brennbar sind, jedoch brennbare Bestandteile enthalten.

Die Baustoffklasse B1: Sie sind zwar grundsätzlich brennbar, brennen aber nicht selbstständig weiter, wenn das ursprüngliche Feuer erloschen ist.

Die Baustoffklasse B2: steht für normal entflammbare Baustoffe. Sie sind leichter entflammbar als B1-Materialien und können auch ohne weitere Wärmezufuhr von alleine brennen.

Baustoffklassen nach DIN EN 13501

Das Brandverhalten von neu zugelassenen Baustoffen ist, wie bereits erwähnt, mithilfe der Baustoffklassen der europäischen DIN EN 13501 einzuordnen. Deren Systematik ist komplizierter, bietet allerdings auch zusätzliche Informationen. Statt fünf gibt es hier sieben Baustoffklassen: A1, A2, B, C, D, E und F. Wie bei der DIN 4102 geben diese Klassen Auskunft darüber, wie leicht ein Material zu entzünden ist und wie intensiv es brennt.

Doch das Klassifizierungssystem der DIN EN 13501 ist weitaus komplexer. Die Klassen beinhalten nämlich zusätzlich auch Informationen über die Rauchentwicklung und das brennende Abtropfen der Baustoffe. Die Rauchentwicklung s (für „smoke“) wird dabei mit drei Abstufungen berücksichtigt (s1, s2 und s3). Dasselbe gilt für das brennende Abtropfen d (für „droplets“). Hier lauten die Abstufungen d0, d1 und d2. Durch diese Zusatzinformationen ergeben sich in der DIN EN 13501 insgesamt 31 (!) verschiedene Baustoffklassen. Hinzu kommen noch besondere Klassen für Bodenbeläge.

Brandschutznavigator

Wollen Sie mit dem nachwachsenden Baustoff Holz bauen oder wissen wie das mit dem Brandschutz und Holzbau funktioniert?

Dann finden Sie Antworten beim vom Lehrstuhl für Holzbau und Baukonstruktion der TU München entwickelten Brandschutznavigator. Der Brandschutznavigator stellt die komplexen Abhängigkeiten der unterschiedlichen Vorschriften und Dokumente des deutschen Bauordnungsrechts übersichtlich dar und erleichtert den Zugang über das Wissen für das professionelle baurechtskonforme Planen und Bauen mit Holz.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.brandschutznavigator.de/#intro  

 

Landesbauordnungen

Baden-Württemberg

Seit dem März 2015 besteht für Baden-Württemberg als erstem Bundesland die Änderung der Landesbauordnung. In dieser Neuregelung der Landesbauordnung wird unter anderem die Nutzung des Baustoffes Holz erleichtert und der mehrgeschossige Holzbau in Baden-Württemberg vereinfacht.

Bayern
Berlin

Im April 2018 ändert das Land Berlin seine Bauordnung.

Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) erfolgt die Umsetzung Europäischen Rechts in Bauordnungsrecht, unter anderem durch die Änderung bzw. Ergänzung bezüglich der Nachhaltigkeit von Bauwerken (§ 3 BauO Bln) sowie durch die Förderung der Holzbauweise (§ 26 Absatz 3 BauO Bln).

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Am 1. Mai ist die am 23. Januar von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossene, umfassende Änderung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in Kraft getreten. Neben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sollen die vorgesehenen Gesetzesänderungen vor allem den Wohnungsbau erleichtern. Als eines der ersten Länder schafft Hamburg neue Möglichkeiten für vielfältiges und innovatives Bauen mit Holz: So darf Holz zukünftig auch für Bauvorhaben mit einer Höhe von bis zu 22 Metern – das entspricht etwa 6 bis 7 Stockwerken – genutzt werden. Bisher war dies nur bei Gebäuden mit bis zu drei Stockwerken möglich. Durch den Einsatz von Holz können Bauteile vorgefertigt werden. Dies beschleunigt den Bauprozess und senkt in vielen Fällen die Baukosten, insbesondere im Geschosswohnungsbau.

Hessen

Am 6. Juni 2018 ist das Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs-, ingenieurberufs- und straßenrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen verkündet worden. Unter anderem erleichtert diese erleichtert zukünftig das Bauen mit Holz.

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Nachdem die „neue“ Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2019 vollständig in Kraft getreten ist, sind auch die Neuregelungen die das Bauen mit Holz erleichtern sollen, im Vergleich zur vormaligen Rechtslage modifiziert worden.

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz will das Bauen mit Holz erleichtern

In Rheinland-Pfalz soll das Bauen mit Holz einfacher werden. Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung im Grundsatz gebilligt. Mit der Anpassung der Landesbauordnung sollen bereits beschlossene bzw. in Vorbereitung befindliche Änderungen der sogenannten Musterbauordnung umgesetzt werden. Diese orientiert sich i. W. an den auf der Bauministerkonferenz Ende September gefassten Beschlüssen.

Mit der Anpassung der Landesbauordnung soll unter bestimmten Voraussetzungen nun auch der Einsatz von Holzbauteilen bei höheren Gebäuden, insbesondere im Geschosswohnungsbau, ermöglicht werden. Holz kann demnach als Baustoff für Gebäude bis zu einer Höhe von 22 Metern eingesetzt werden; bisher lag die Grenze bei 13 Metern. Der Gesetzentwurf muss nun das Beteiligungs- und Anhörungsverfahren durchlaufen, bevor er dem rheinland-pfälzischen Landtag zur Abstimmung vorgelegt werden kann.

Darüber hinaus sollen digitale Baugenehmigungsverfahren vereinfacht werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Digitalisierung der bauaufsichtlichen Verfahren sollen verbessert und damit die digitale Beantragung und Durchführung bauaufsichtlicher Verfahren gefördert werden; die Rahmenbedingungen sollen dafür so gestaltet werden, dass zukünftig eine ausschließliche elektronische Kommunikation erfolgen kann.

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen